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Kreativproduktion
für Marketing
und Film

AGB

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle von ueberbild (im Folgenden Auftragnehmer) angenommenen Aufträge, welche die Erstellung von Bewegtbildern für den Auftraggeber betreffen. Dies umfasst auch Lieferungen und Leistungen durch Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Bewegtbilder im Sinne dieser AGB sind alle von ueberbild hergestellten Bewegtbilder in weitesten Sinne, gleich welcher technischen Form, insbesondere Videos, Videoausschnitte, Still-Videos, Animationen, Standbilder aus Videos etc.

(2) Die Anerkennung der AGB durch den Auftraggeber erfolgt durch die Entgegennahme der schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge nur in schriftlicher Form entgegen. Die AGB gelten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen auch ohne nochmalige ausdrückliche Einbeziehung auch für alle weiteren Aufträge.

(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(4) Maßgeblich ist die jeweils bei Auftragsbestätigung gültige Fassung der AGB.

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS UND RÜCKTRITT

(1) Ein Angebot des Auftragnehmers stellt kein Angebot zum Vertragsschluss dar. Ein solches Angebot zum Vertragsschluss ist erst in dem Angebot des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zu sehen. Auf dieses Angebot des Auftraggebers kann der Auftragnehmer mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung, der Annahme des Angebots, reagieren.

(2) Ein Vertrag kommt erst mit der Entgegennahme der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.

(3) Ein Rücktritt vom Vertragsschluss ist für den Auftragnehmer möglich, wenn die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten wegen höherer Gewalt, aus technischen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, oder Krankheit unmöglich wird.

(4) Im Falle eines Rücktritts des Auftraggebers ohne Verschulden des Auftragnehmers sind durch den Auftraggeber sämtliche bis zu dem Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 3 HONORAR UND ZAHLUNG

(1) Der Auftragnehmer macht für jeden Auftrag ein individuelles schriftliches Angebot. Das vereinbarte Honorar für den jeweiligen Auftrag umfasst sämtliche Kosten zur Herstellung des jeweiligen Bewegtbildauftrags.

(2) Eine Überschreitung eines durch den Auftragnehmer kalkulierten Honorars um bis zu 10% gilt als vertragsgemäß. Im Falle einer höheren Überschreitung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich darüber informieren. Das höhere Honorar gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen 4 Werktagen ab Zugang der schriftlichen Information widerspricht.

(3) Mit dem Honorar werden lediglich die Leistungen vergütet, für die es vereinbart wurde. Sämtliche Leistungen, die außerhalb der Honorar-Vereinbarung liegen, kann der Auftragnehmer gesondert berechnen. Dies gilt auch für Zusatzkosten aufgrund witterungsbedingter Verzögerungen.

(4) Unabhängig von der Höhe des vereinbarten Honorars ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Vorschuss in Höhe von 50 % der Auftragssumme zu fordern. Für den Fall, dass der Auftraggeber der Vorschusszahlung nicht nachkommt, kann der Auftragnehmer von dem Vertrag zurücktreten.

(5) Der Rest des vereinbarten Honorars wird fällig, sobald die Abnahme der Leistung erfolgt ist. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregeln.

(6) Zahlungen erfolgen per Überweisung.

§ 4 LEISTUNG DES AUFTRAGNEHMERS / DREHGENEHMIGUNGEN

(1) Die Aufnahmen erfolgen nach der in dem Angebot und der Auftragsbestätigung beschriebenen Vorgehensweise (bspw. Storyboard, schriftlich festgehaltene Ergebnisse Besprechung, etc.). Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

(2) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber zunächst einen Zugang zu den Bewegtbildern (bspw. vimeo-Link) mit Wasserzeichen zur Verfügung. Nach Abnahme der Leistung und erfolgter Zahlung des restlichen Honorars (vgl. § 3 Ziff. (5)) stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Kopie der Bewegbilder digital zur Verfügung. Der zusätzliche Kauf des Rohmaterials durch den Auftraggeber wird mit 50 % des vereinbarten Honorars vergütet. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Kosten das Rohmaterial analog zur Verfügung.

(3) Für die Abspielbarkeit der Bewegtbilder auf der seitens des Auftraggebers genutzten Hardware übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie.

(4) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass etwaige erforderliche Drehgenehmigungen sowohl privater als auch behördlicher Art für die Herstellung der Bewegtbilder vorliegen.

§ 5 HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei allen vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

(2) Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, sofern ein Anspruch nicht innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme der Leistung angemeldet wird. Eine Haftung besteht nur für technische Mängel. Dem Auftraggeber steht für diesen Fall das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Inhaltliche und geschmackliche Gesichtspunkte können keinen Mangel begründen. Sie berechtigen auch nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(3) Ein Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer wegen eines von diesem verursachten Mangel besteht nur im Falle arglistigen Verschweigens oder fahrlässiger Verursachung.

(4) Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen, insbesondere eingebrachte Ursprungsmaterialien, nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer hiermit von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihm die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(5) Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm selbst erstellten oder beschafften Inhalte sowie die Gestaltung nicht in rechtswidriger Weise in Urheberrechte Dritter eingreifen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber hiermit von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei.

§ 6 ABNAHME

Die Leistung des Auftragnehmers gilt als abgenommen, sobald der Auftraggeber den vorgelegten Entwurf als vertragsgemäße Leistung anerkannt hat. Dies schließt das Einverständnis mit inhaltlichem und geschmacklichem Content ein. In der Regel erfolgt die Abnahme innerhalb von 10 Tagen in schriftlicher Form, sie kann aber auch konkludent durch Schweigen erfolgen.

§ 7 TERMINE

(1) Sofern keine ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, sind Termine unverbindlich.

(2) Kann die Leistung wegen höherer Gewalt, Krankheit oder aus technischen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu einem ausdrücklich schriftlich vereinbarten Termin erbracht werden, so verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer dieser Umstände. Dies findet auch im Falle des Verzuges des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des Eintritts des Umstands Anwendung. Ebenso findet dies im Falle von Änderungswünschen durch den Auftraggeber Anwendung.

§ 8 URHEBERRECHT

(1) Die an den Bewegtbildern entstehenden Urheberrechte stehen dem Auftragnehmer nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

(2) Mit Abnahme und vollständiger Zahlung des Honorars erwirbt der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an den vom Auftragnehmer erstellten Bewegtbildern zu dem vom Auftraggeber angegebenen und mit dem Auftragnehmer vereinbarten Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Auftraggeber angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Jede darüberhinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftragsnehmers. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers dürfen einfache Nutzungsrechte vom Auftraggeber ganz oder teilweise an Dritte übertragen werden.

(3) Bei jeder Verwertung der Bewegtbilder durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Nennung seines Namens als Urheber in Form eines Vermerks. Die Namensnennung „ueberbild“ ist bei jeder Veröffentlichung in den Credits und im Abspann der Bewegtbilder anzugeben. Bei Veröffentlichungen auf Internet-Plattformen, insbesondere sog. „social media“ im weitesten Sinne, insbesondere facebook.com; tumblr.com; pinterest.com; vimeo.com; instagram.com, einschließlich deren Subdomains und Verlinkungen aus anderen Ländern auf deren „.com-Seite“), die Funktionen des „Teilens“ und „Verlinken“ aufweisen, ist ueberbild soweit möglich zu verlinken. Dies betrifft vor allem den Web-Auftritt von ueberbild unter https://www.facebook.com/ueberbild https://www.instagram.com/ueberbild oder https://vimeo.com/ ueberbild. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Bewegtbilder jederzeit zu Demonstrationszwecken, im Rahmen von Eigenwerbung oder als Referenz für seine Arbeit zu benutzen, auch wenn in diesem Zusammenhang Marken, Werktitel oder Unternehmenskennzeichen des Auftraggebers oder sonstige geschützte Zeichen erkennbar sind. Der Auftraggeber darf als Referenzkunde genannt werden.

(5)Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, von jeder Produktion einen Directors Cut zu erstellen und zu veröffentlichen, ohne dabei die separate Einwilligung des Kunden einholen zu müssen. Der Directors Cut stellt eine bearbeitete Version des ursprünglichen Werkes dar und ermöglicht dem Auftragnehmer, seine künstlerische Vision und Intention angemessen darzustellen. Die Erstellung und Veröffentlichung eines Directors Cuts erfolgt im Interesse einer qualitativ hochwertigen Umsetzung des Werkes und zur Schaffung einer größeren künstlerischen Aussage.

§ 9 VERSCHWIEGENHEITSVEREINBARUNG

Zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist vereinbart, dass alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekannt gewordenen betrieblichen und geschäftlichen Geheimnisse des anderen Teils zu wahren sind. Diese wechselseitige Verpflichtung erstreckt sich auch auf mögliche Erfüllungsgehilfen der Vertragsparteien und besteht über die Dauer des Vertrages hinaus. Die Einhaltung dieser wechselseitigen Verpflichtung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren.

§ 10 AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

(1) Eine Aufrechnung ist für den Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, so kann ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden.

§ 11 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Für die örtliche und die internationale Zuständigkeit gelten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.